EU-Gesetz
Wer bis zum 31.12.2015 keine Überprüfung seiner Abwasserleitungen durchgeführt hat macht sich strafbar, da er spätestens ab diesem Zeitpunkt im Zuge der Eigenkontrolle über den Zustand seines Kanals informiert sein müsste.
Um Boden und Gewässer vor schädlichen Verunreinigungen nachhaltig zu schützen, schreibt der Gesetzgeber vor, dass Abwasserkanäle und Grundleitungen dicht sein müssen.
Experten gehen davon aus, dass ca. 20 % der gesamten häuslichen Abwässer auf ihrem Weg vom Privathaus bis zum Eintritt in die Kläranlage versickern und somit Grundwasser und Boden verschmutzen. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies, dass bei einer normalen 10-Liter-Toilettenspülung ca. 2 Liter des Schmutzwassers durch undichte Kanäle ins Erdreich gelangen.
Mit der „Richtlinie des Europäischen Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser“, der sog. Abwasserrichtlinie (91/271/EWG) [1], haben sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, bestimmte Anforderungen an das „Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen“ in der Europäischen Gemeinschaft einzuhalten.
Grundstückseigentümer sind nun gesetzlich dazu verpflichtet worden, Grundleitungen und Anschlusskanäle innerhalb eines privaten Grundstückes zu überprüfen, instand setzen und sanieren zu lassen.
Mindestens 40% aller Grundstücksentwässerungen und Grundleitungen sind nach Einschätzung von Experten beschädigt!
Gesetzliche Grundlagen und geltendes Recht
Bundesweit entscheidend ist für private Grundstückseigentümer § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit DIN 1986-30.
Demnach ist eine Dichtheits-Erstprüfung sämtlicher Grundstücks- entwässerungsleitungen und Schächte bis spätestens 31. Dezember 2015 durchzuführen.
Laut § 18 Abs. I des WHG (Wasserhaushaltsgesetzes) wird vorgegeben, dass Abwasser nur so beseitigt werden darf, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Das Einleiten der Abwässer in das Grundwasser ist nach § 34, Abs. 1 WHG nicht erlaubt, wenn eine negative Veränderung der Eigenschaft des Grundwassers, sprich eine Verunreinigung, vorherzusehen ist.
Ob privater Grundstücksbesitzer oder abwasserbeseitigungspflichtige Kommune, nach § 18 Abs. 1 WHG haben beide dafür zu sorgen, dass für den Betrieb der Kanalisation ihre Abwasseranlagen in einem einwandfreien und ordnungsgemäßen Zustand arbeiten.
Für weitere Informationen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.